Amtsgericht Göttingen – Az.: 33 Cs 32 JS 9247/14 (332/14)

– Das Urteil ist nach einer zurückgenommenen Berufung durch die StA Göttingen nun seit dem 15.07.12015 rechtskräftig –

 

URTEIL

In der Strafsache
gegen

xxx,
geboren am xxx in xxx,
wohnhaft xxx Göttingen,
Staatsangehörigkeit: xxx,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismar Straße 55, 37073 Göttingen

wegen Diebstahls

hat das Amtsgericht Göttingen – Strafrichterin – in der öffentlichen Sitzung vom 13.05.2015, an der teilgenommen haben:
Richterin xxx
als Strafrichterin
Oberamtsanwältin xxx
als Beamtin der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Sven Adam
als Verteidiger
Justizamtsinspektorin xxx
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landeskasse.

GRÜNDE
I.
Dem Angeklagten wird in dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Göttingen vom 10.10.2014 zur Last gelegt, in Göttingen am 08.02.2014 gegen 11.30 Uhr in der Berufsschule BBS II in der Godehardstraße 11 ein Polizeifunkgerät der Marke Motorola aus der Brusttasche der Zeugin PK’in xxx entwendet zu haben.

II.
Dem Angeklagten waren die ihm zur Last gelegten Taten nicht nachzuweisen.
Er war daher aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Es konnte bereits nicht erwiesen werden, dass es der Angeklagte war, der das Funkgerät aus der Brusttasche der Zeugin xxx herausnahm und sich in seinen Rucksack steckte.

a)
Der Zeuge xxx, der als Polizeibeamter bei der Ausstellung in der BBS II beteiligt war, gab an, er habe das Funkgerät in der rechten Netz-Außentasche des Rucksacks des Angeklagten entdeckt als dieser mit seiner Kollegin, der Zeugin xxx, die Halle der BBS II verlassen habe.
Der Zeuge xxx erklärte jedoch auch, nicht gesehen zu haben, dass der Angeklagte seiner Kollegin das Funkgerät entwendet habe. Vielmehr gab er an und zeichnete dieses auch auf der als Anlage II zum Hauptverhandlungsprotokoll genommenen Skizze ein, dass die Zeugin xxx rechts von dem Angeklagten gegangen sei, sodass dieser mit seiner rechten Seite – der Seite, auf der sich das Funkgerät befunden habe – beim Laufen neben der Zeugin xxx gewesen sei.
Weiterhin gab der Zeuge xxx an, der Angeklagte habe überrascht gewirkt als er ihn auf das Funkgerät in seinem Rucksack angesprochen habe. Er könne nicht sagen, warum der Angeklagte überrascht gewesen sei, die Überraschung habe auf ihn jedoch “echt” gewirkt.

b)
Die Zeugin xxx, die den Angeklagten in einer Gruppe von zwei weiteren Polizeibeamten und zwei weiteren Personen aus der BBS II herausführte, nachdem der Angeklagte mit den zwei weiteren Personen an einem Informationsstand der Bundeswehr gefilmt und demonstriert hatte, erklärte, sie habe nicht wahrgenommen, wer ihr das Funkgerät aus der Brusttasche genommen habe. Dieses müsse jedoch während des Hinausbegleitens des Angeklagten abhandengekommen sein, da sie zuvor noch Funksprüche abgesetzt habe. Es seien viele Menschen in der Halle gewesen, zudem habe auch ein großes Gedränge geherrscht. Insofern seien auch andere Personen in ihrer Nähe gewesen. Sie sei die ganze Zeit rechts neben dem Angeklagten gegangen und habe ihn mit einer Hand auf seinem Rücken Richtung Ausgang geschoben. Der Angeklagte habe wiederholt versucht, den Einsatz zu filmen, weswegen sie mehrmals seine Hand, in welcher sich eine Kamera befunden habe, habe runterdrücken müssen. Sie habe nicht bemerkt, ob der Angeklagte ihr das Funkgerät aus der Brusttasche entwendet und sich in seinen Rucksack gesteckt habe, wobei sie zwar die ganze Zeit neben dem Angeklagten gewesen sei, diesen jedoch nicht während des gesamten Vorgangs im Blick gehabt habe. Weiterhin gab auch die Zeugin xxx an, der Angeklagte habe einen überraschten Eindruck gemacht, als er von dem Zeugen xxx auf das Funkgerät in der Außentasche seines Rucksacks angesprochen worden sei.

c)
Der Angeklagte machte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

d)
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war dem Angeklagten die ihm zur Last gelegte Tat nicht nachzuweisen.
Die einzigen zur Verfügung stehenden Belastungszeugen gaben an, nicht gesehen zu haben, dass der Angeklagte der Zeugin xxx das Funkgerät entwendet und dieses sodann auch noch in seine Rucksacktasche gesteckt habe. Vielmehr gab die Zeugin xxx selbst an, es seien auch andere Personen in ihrer Nähe gewesen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass auch andere Personen die Möglichkeit hatten, der Zeugin das Funkgerät zu entwenden. Überdies sagten beide Zeugen aus, die Zeugin xxx sei rechts neben dem Angeklagten gegangen, wobei sich das Funkgerät nach Aussage des Zeugen xxx in der rechten Außentasche des von dem Angeklagten auf dem Rücken oder der Schulter – insoweit hatten beide Zeugen keine genauen Erinnerungen – getragenen Rucksacks befunden habe. Es erscheint unwahrscheinlich, dass die Zeugin xxx, die eigenem Bekunden nach die ganze Zeit rechts neben dem Angeklagten herlief und diesen mit einer Hand Richtung Ausgang schob, nicht mitbekommen haben sollte, dass ihr der Angeklagte zunächst das Funkgerät aus der linken Brusttasche entwendete und dieses sodann auch noch auf der Seite in seinen Rucksack steckte, die ihr näher, nämlich direkt neben ihr war.
Überdies gaben die Zeugen xxx und xxx übereinstimmend an, der Angeklagte habe auf sie einen ehrlich überraschten Eindruck gemacht als das Funkgerät in seiner Rucksacktasche aufgefunden worden sei. Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte im Falle einer Wegnahme mit einer Entdeckung des Funkgerätes gerechnet hätte, da sich dieses gut sichtbar in einer Netz-Außentasche an seinem Rucksack befand.

Die Aussagen der Zeugen xxx und xxx waren in sich stringent und frei von Widersprüchen. Überdies zeigten die Zeugen weder Be – noch Entlastungstendenzen, sodass an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben keine Zweifel bestehen.
Nach alledem bestanden durchgreifende, nicht auszuräumende Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten, die allein aufgrund der Tatsache, dass das Funkgerät in seinem Rucksack aufgefunden wurde, nicht ausgeräumt werden konnten.

III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.