Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück – Beschluss vom 28.12.2016 – Az.: 1 AR 8/16

BESCHLUSS

In Sachen
xxx,
– Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundespolizeidirektion,
– Antragsgegnerin –

hat das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück durch den Richter am Amtsgericht xxx am 28. Dezember 2016 beschlossen:

1.)
Es wird festgestellt, dass die von Beamten der Antragsgegnerin durchgeführte Personalienfeststellung des Antragstellers am 26.05.2015, der durchgeführte Personalienabgleich sowie die Durchsuchung des Klägers und dessen Tasche rechtswidrig gewesen sind.

2.)
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens unter Einschluss der notwendigen Auslagen des Antragstellers.

GRÜNDE
Der Antragsteller ist Student der Wirtschaftsmathematik an der Universität Bielefeld. Er ist schwarzer Hautfarbe und stammt aus Kamerun. Er befand sich am 26.05.2015 in einem Regionalzug (RE &, Abfahrt 15:58 Uhr in Bielefeld) von Minden nach Düsseldorf auf dem Weg nach Hamm. Zwischen den Haltestellen Gütersloh und Rheda-Wiedenbrück stiegen zwei Beamte der Bundespolizei, nämlich die Zeugen xxx und xxx, in den Zug ein. Nachdem die Beamten bereits an dem Platz, wo der Antragsteller saß, vorbeigelaufen waren, nahm der Zeuge xxx nach seinen Angaben starken Marihuana-Geruch wahr. Der Zeuge hat in dem Verwaltungsvorgang (dort Blatt 9) die Situation wie folgt wörtlich geschildert:

„Als wir das Oberdeck des Personenzugwagens bestreiften, konnte ich in der Mitte des Wagens einen starken Marihuana-Geruch wahrnehmen. Ich ging dem Geruch nach und dabei konnte ich feststellen, dass der Geruch von der linken Seite des Wagenbereichs zu kommen schien. Am stärksten war der Geruch auf der Höhe der Zweiersitzgruppe, wo Herr xxx saß. Nach kurzer Umschau konnte ich feststellen, dass der Geruch in der Sitzgruppe des Herrn xxx seinen Ursprung hatte. An den umliegenden Sitzgruppen war der Geruch nicht so stark.

Bevor Herr xxx durch mich angesprochen wurde, ging ich mehrfach an seiner Sitzgruppe vorbei, um mich zu vergewissern, wo der Geruch am stärksten war. Von der rechten Wagenseite konnte kein Geruch festgestellt werden.

Daraufhin wurde Herr xxx durch mich angesprochen. Ich teilte ihm den Grund der Maßnahme mit. Er gab daraufhin zu verstehen, dass er mit Betäubungsmitteln nichts tun hätte und demzufolge auch keine mitführt. Weiter gab er an, wenn ich ihm nicht glauben würde, dann könnte ich ruhig in seinen Taschen nachschauen. Er sei mit einer Durchsuchung einverstanden.“

In der Folgezeit ergab sich ein verbaler Disput, in den sich die Zeugin xxx einmischte und der Sache nach den Beamten rassistische Verhaltensweisen vorwarf. Im weiteren Verlauf erklärte sich der Antragsteller letztendlich bereit, seinen Ausweis zu zeigen, was er auch tat. Die Beamten nahmen sodann einen Personalienabgleich vor. Der Zeuge xxx durchsuchte — wenn auch nur oberflächlich — Teile der Kleidung und die Tasche des Antragstellers sowie den Mülleimer und den Sitz, auf dem der Antragsteller saß, ohne dass Betäubungsmittel oder irgendwelche Hinweise darauf gefunden wurden.

Der Antragsteller hält die vorbezeichneten Maßnahmen aus den verschiedensten Gründen für rechtswidrig. Zum einen fühlt er sich diskriminiert und meint, dass der angebliche Marihuana-Geruch nur vorgeschoben sei, um ihn lediglich aufgrund seiner Hautfarbe zu kontrollieren (racial profiling). Selbst wenn man von einer strafprozessualen Maßnahme ausgehen würde, sei jene in jedem Fall unverhältnismäßig.

Der Antragsteller stellt daher die aus dem Tenor ersichtlichen Anträge.

Die Antragsgegnerin tritt diesem Begehren entgegen. Die Maßnahme finde in § 163 b StPO ihre Grundlage.

Nachdem die Sache zunächst vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig war, hat jenes das Verfahren mit bindender Wirkung an das Amtsgericht Rheda-Wiedenbrück verwiesen.

Angesichts der Grundrechtsrelevanz der durchgeführten Maßnahmen besteht ein Rechtsschutzinteresse dahingehend, auch bei einer Erledigung die Frage der Rechtmäßigkeit zu prüfen und gegebenenfalls nachträglich die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme festzustellen.

Zunächst geht das Gericht in tatsächlicher Hinsicht davon aus, dass vorliegend eine strafprozessuale Maßnahme, nämlich zunächst eine Identitätsfeststellung nach § 163 b Absatz 1 StPO, erfolgt ist. Dies ergeben die im wesentlichen unstreitigen Gesamtumständen. Zwar bestreitet der Antragsteller, dass es nach Marihuana gerochen habe. Auch die Zeugin Gerner konnte sich nicht an Marihuana-Geruch erinnern. Dem stehen die klaren Bekundungen des Zeugen xxx entgegen. Vorliegend besteht die Besonderheit, dass für die Voraussetzung eines Tatverdachts eine subjektive, auf Sinneswahrnehmung beruhende Wertung erforderlich ist. Solang das Gericht – was vorliegend nicht der Fall ist – nicht klar davon überzeugt ist, dass der Polizeibeamte diesbezüglich seinen Einschätzungsspielraum überschritten hat, ist davon auszugehen, dass der Zeuge xxx die Situation jedenfalls aufgrund seiner sinnlichen Wahrnehmung dahingehend eingeschätzt hat, dass ein Tatverdacht wegen eines Verstoßes gegen § 29 BtMG vorgelegen hat.

Der Zeuge xxx hat weiter bekundet, dass er den Antragsteller auch auf diesen Verdacht hingewiesen hat. Dass dies in der Tat der Fall war, ergibt sich weiter aus dem folgenden Wortgefecht zwischen dem Antragsteller und den Polizeibeamten, wo der Antragsteller vehement in Abrede gestellt hat, etwas mit Drogen zu tun zu haben.

Im vorliegenden Fall war die Belehrung nach § 163 b Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 163 a Absatz 4 Satz 1 StPO allerdings nicht ausreichend, da der Antragsteller nicht lediglich nur Tatverdächtiger, sondern aufgrund der konkreten Umstände des Falles auch Beschuldigter war. Die vorgeschriebene Belehrung als Beschuldigter (insbesondere der Hinweis auf das Schweigerecht) ist unstreitig nicht erfolgt, was der Zeuge xxx im Termin dahingehend erklärt hat, dass der Antragsteller für ihn lediglich Tatverdächtiger und kein Beschuldigter gewesen sei.

Diese Einschätzung vermag einer rechtlichen Beurteilung anhand der strafprozessualen und verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht standzuhalten. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass Beschuldigter nur derjenige Tatverdächtige ist, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Die Beschuldigteneigenschaft wird daher durch einen Willensakt der zuständigen Strafverfolgungsbehörde begründen (vergleiche beispielsweise Meyer-Goßner StPO Randziffer 76). Tatverdacht alleine begründet also nicht die Beschuldigteneigenschaft. Hinzukommen müssen Tatsachen, die auf eine naheliegende Möglichkeit der Täterschaft unter Teilnahme schließen lassen. Nach wohl herrschender Auffassung steht der Verfolgungsbehörde diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu. Von daher ist die Frage der Abgrenzung, ob der Antragsteller lediglich Tatverdächtiger oder aber Beschuldigter war, aufgrund der niedergelegten Erkenntnisse der tätig werdenden Beamten vorzunehmen. Danach ergibt sich folgendes:

Wie der Zeuge xxx, bereits in seiner dienstlichen Äußerung im Verwaltungsvorgang (Blatt. 9) niedergelegt hat, hat sich sein Verdacht gegen den Antragsteller nicht einfach so, sondern aufgrund einer sorgfältigen und mehrfachen Überprüfung und Einschätzung der Situation ergeben. Der Zeuge hat auch im Termin ausführlich geschildert, wie er und sein Kollege zunächst am Sitzplatz des Antragstellers vorbeigegangen sind, Marihuana-Geruch wahrgenommen haben und an verschiedenen Orten festgestellt wurde, dass dieser Geruch, den der Zeuge wahrgenommen haben will, gerade am Sitzplatz des Antragstellers am stärksten war. Damit liegt es auf der Hand, dass sich bei vernünftiger Betrachtung der Dinge ein Anfangsverdacht aufgrund der konkreten Umstände lediglich auf den Antragsteller beziehen kann. Der Zeuge xxx hat diesbezüglich schriftlich noch vermerkt, dass in allen anderen Bereichen des Wagens beziehungsweise Abteils der Geruch schwächer war und demzufolge kein Grund vorlag, die polizeilichen Maßnahmen gegen die anderen Personen zu richten. Der Zeuge xxx hat diese tatsächlichen Angaben schriftlich bestätigt (BI. 10 des Verwaltungsvorgangs). Dies alles war dem Zeugen xxx bereits vor Beginn der Personalienfeststellung, wie er selbst dargelegt hat, klar. Von daher ist es nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall in objektiver Hinsicht willkürlich, davon auszugehen, dass der Antragsteller aus der Sicht des Zeugen xxx lediglich ein Tatverdächtiger war. In der Rechtsprechung ist beispielsweise anerkannt, dass ein Polizeibeamter im Rahmen einer verdachtsunabhängigen Verkehrs-Alkoholkontrolle eine Beschuldigtenbelehrung vorzunehmen hat, wenn er in einem PKW, in dem sich nur ein Fahrer befindet, Alkoholgeruch wahrnimmt. Diese Situation ist mit der vorliegenden vergleichbar. Zwar befanden sich zahlreiche Personen in dem fraglichen Teil des Zuges, von deren Sitzplatz aber kein oder deutlich schwächerer Marihuana-Geruch ausgegangen sein soll. Der Zeuge xxx ist aufgrund seiner rational begründeten und nachvollziehbaren Einschätzung zum Ergebnis gekommen, dass Quelle des Geruchs der Antragsteller war ausging und von daher nur der Antragsteller als derjenige in Betracht kam, der gegen Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes verstoßen haben kann. In diesem Fall würden die strafprozessualen Rechte eines Beschuldigten, die letztendlich durch die Verfassung dahingehend gewährleistet sind, dass niemand sich selbst belasten muss, leerlaufen, wenn die Beschuldigteneigenschaft verneint werden würde.

Dass der Antragsteller aus Sicht des Zeugen xxx Beschuldigter war, ergibt sich auch aus den weiteren Verlauf der Dinge. Der Zeuge xxx hat nämlich — wenn auch nur oberflächlich — die Tasche, die der Antragsteller mit sich führte, sowie Teile seiner Kleidung durchsucht. Aus der Gesamtaussage des Zeugen xxx unter Einschluss seines schriftlichen Vermerks ergibt sich zweifelsfrei, dass nur der Antragsteller sich in einem konkreten Straftatsverdacht befunden hat. Würde man dem Antragsteller in dieser Situation die Beschuldigteneigenschaft absprechen, so wäre dies nach Auffassung des Gerichts mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht mehr in Übereinklang zu bringen. Das Ermessen des Zeugen xxx war daher reduziert, so dass er eine Beschuldigtenbelehrung unter Hinweis auf das Schweigerecht des Antragstellers hätte vornehmen müssen, da bei vernünftiger Würdigung des Falles andere anwesende Personen als Tatverdächtige ausschieden. Das dies so war, hat der Zeuge xxx klar und unmissverständlich dargelegt und im Termin noch einmal bestätigt.

Da der Antragsteller mithin als Beschuldigter hätte belehrt werden müssen, und zwar zu Beginn der Maßnahme, war sowohl die Personalienfeststellung als auch die anschließende Durchsuchung rechtswidrig. Hinsichtlich der Durchsuchung gilt dies auch vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller sich damit einverstanden erklärt hat, denn das Gericht wertet dieses Einverständnis nicht im Sinne einer Freiwilligkeit, sondern es ist offensichtlich der Situation geschuldet. Zudem handelt es sich bei der Frage einer ordnungsgemäßen Belehrung um unverzichtbare Rechte eines Beschuldigten, die der Einhaltung eines rechtsstaatlichen Verfahrens dienen.