Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 17.12.2018 – Az.: 11 LA 66/18

BESCHLUSS

11 LA 66/18
10 A 1242/17

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn xxx,
xxx,

– Klägers und Zulassungsantragstellers –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen, – 0119/17sva –

gegen

die Polizeidirektion Hannover,
xxx,

– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin –

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer polizeilichen Observation

– Antrag auf Zulassung der Berufung –

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht – 11. Senat – am 17. Dezember 2018 beschlossen:

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – 10. Kammer – vom 12. Dezember 2017 zugelassen.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 11 LB 665/18 geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

GRÜNDE

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Der Kläger ist aktiver Unterstützer des „Unabhängigen Jugendzentrums Kornstraße“ (im Folgenden: UJZ Korn), in dem er früher auch als Geschäftsführer und Büroleiter tätig war. Nach Angabe der Beklagten lagen ihr Hinweise vor, dass im UJZ Korn Treffen von Unterstützern der sog. Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) – einer in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen und als terroristische Vereinigung eingestuften Organisation – geplant waren. Daraufhin führten Beamte des Staatsschutzes der Beklagten am 27. Juli 2014, am 8. März 2015 und am 26. Juli 2015 jeweils für ca. sechs Stunden aus einem gegenüberliegenden Gebäude verdeckte Observationen durch. Einige der während der Observation am 26. Juli 2015 angefertigten Lichtbilder zeigen den Kläger im Kontakt mit Personen, die die Beklagte der Unterstützung der PKK verdächtigte.

In der Folgezeit leitete die Staatsanwaltschaft Lüneburg gegen den Kläger sowie gegen die drei Vorstandsmitglieder des Trägervereins des UJZ Korn – dem „Verein zur Förderung politischer Jugendkulturen e.V.“ – strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VereinsG ein. Im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren ordnete das Amtsgericht Lüneburg mit Beschluss vom 4. Februar 2016 die Durchsuchung des UJZ Korn an, die am 15. Februar 2016 stattfand. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom 2. Oktober 2017 stellte sie die u.a. gegen den Kläger eingeleiteten Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, dass in Ermangelung des Nachweises konkreter, individuell zuzuordnender Tatbeiträge insgesamt kein hinreichender Tatverdacht bestehe.

Mit seiner am 6. Februar 2017 vor dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung beantragt, dass die Observation des UJZ Korn am 26. Juli 2015 rechtswidrig war. Zur Begründung hat er u.a. vorgetragen, dass die Observation letztlich dazu geführt habe, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage unzulässig sei. Zwar bestehe ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, es fehle aber an dem für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen qualifizierten Rechtsschutzinteresse des Klägers. Ein solches ergebe sich nicht aus einer Wiederholungsgefahr, weil weder dargelegt noch ersichtlich sei, dass es alsbald erneut zu einer vergleichbaren Observation komme. Ein Rehabilitationsinteresse bestehe nicht, weil die Observation verdeckt durchgeführt worden sei und ihr daher kein nach außen dringendes ethisch-moralisches Unwerturteil innegewohnt habe. Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht aus der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, da dieses zwischenzeitlich eingestellt und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten sei. Die Annahme eines Feststellungsinteresses wegen eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs scheide aus, weil sich ein Eingriff in die Rechte des Klägers lediglich als marginal und nicht als schwerwiegend darstelle, da weder er selbst noch seine Handlungen erkennbar Anlass oder Ziel der Beobachtung gewesen seien.

Auf den hiergegen gerichteten Antrag des Klägers ist die Berufung zuzulassen, weil aus den von ihm fristgerecht und hinreichend dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Gründe bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem qualifizierten Rechtsschutzinteresse, begegnet aus den vom Kläger dargelegten Gründen ernstlichen Zweifeln. Zwar ist das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Zulässigkeit einer Feststellungsklage, die sich – wie hier – auf die Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bezieht, neben dem Vorliegen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses voraussetzt, dass der Kläger über ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.1.2008 – 6 A 1/07 -, NJW 2008, 2135, juris, Rn. 26; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 43, Rn. 16 ff.; Möstl, in: Posser/Wolff, BeckOK, VwGO, 47. Aufl. 2018, § 43, Rn. 24, jeweils m.w.N.). Zur Ermittlung eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses kann dabei auf die Kriterien zurückgegriffen werden, die von der Fortsetzungsfeststellungsklage zur Begründung eines sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresses her bekannt sind (Möstl, in: Posser/Wolff, a.a.O., § 43, Rn. 24; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 43, Rn. 25).

Davon ausgehend ist das Verwaltungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers zu Recht zu der Annahme gelangt, dass vorliegend keine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1986 – 1 C 10/86 -, juris, Rn. 11; dasselbe, Urt. v. 3.6.1988 – 8 C 18/87 -, juris, Rn. 7; Beschl. v. 16.10.1989 – 7 B 108/89 -, juris, Rn. 5). Dass es vorliegend in absehbarer Zukunft zu einer mit der am 26. Juli 2015 durchgeführten Observation vergleichbaren erneuten verdeckten Observation des Eingangsbereichs des UJZ Korn kommt und der Kläger dabei erneut auf Lichtbildern erfasst wird, ist weder konkret vorgetragen noch ansonsten ersichtlich. Gegen das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr spricht dabei auch, dass seit der streitgegenständlichen Observation am 26. Juli 2015 mittlerweile mehr als drei Jahre vergangen sind, in denen es offensichtlich nicht erneut zu einer vergleichbaren und ebenfalls den Kläger erfassenden Observation gekommen ist.

Der Kläger hat jedoch hinreichend dargelegt, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts deshalb ernstlichen Richtigkeitszweifeln ausgesetzt sind, weil es die Reichweite des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG nichtzutreffend erkannt hat. Wenn es – wie vorliegend – um eine Maßnahme geht, die sich typischerweise kurzfristig erledigt, gilt die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur – wie offenbar vom Verwaltungsgericht angenommen – für schwerwiegende Grundrechtseingriffe, sondern auch für einfach-rechtliche Rechtsverletzungen, die – von der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG abgesehen – kein Grundrecht tangieren, und für weniger schwerwiegende Eingriffe in Grundrechte und Grundfreiheiten. Wenn und soweit sich die Kurzfristigkeit der Maßnahme aus der Eigenart der Maßnahme selbst ergibt und der Betroffene gerade aufgrund dieser Kurzfristigkeit ansonsten keinen Rechtsschutz erlangen kann, verlangt das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, dass der Betroffene die ihn belastende Maßnahme unabhängig von der Schwere des damit verbundenen Rechtseingriffs in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren überprüfen lassen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2013 – 8 C 20/12 -, juris, Rn. 22 f.; dasselbe, Urt. v. 16.5.2013 – 8 C 38/12 -, juris, Rn. 20; dasselbe, Urt. v. 23.1.2008 – 6 A 1/07 -, BVerwGE 130, 180, juris, Rn. 26; Sächsisches OVG, Urt. v. 27.1.2015 – 4 A 533/13 -, juris, Rn. 29; OVG Bremen, Urt. v. 27.3.1990 – 1 BA 18/89 -, juris, Rn. 44; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, a.a.O., § 113, Rn. 145; Wolff, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113, Rn. 282, jeweils m.w.N.).

Davon ausgehend ist vorliegend ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse des Klägers zu bejahen. Bei der streitgegenständlichen Observation handelt es sich um eine polizeiliche Maßnahme, die sich typischerweise kurzfristig erledigt bzw. deren unmittelbare rechtseingreifende Wirkung nach Beendigung der Observation weggefallen ist. Insofern ist es zur Verwirklichung des grundgesetzlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geboten, die streitgegenständliche Observation einer gerichtlichen Prüfung zugänglich zu machen, ohne dass es (zusätzlich) darauf ankommt, ob der durch die Observation bewirkte Eingriff in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) als besonders schwerwiegend zu bewerten ist.

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).