Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 17.05.2019 – Az.: S 12 AY 8/19 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
vertreten durch ihre Mutter, xxx,

Antragstellerin,

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss Fachdienst Recht 3.1,
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege

Antragsgegner,

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 17. Mai 2019 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:

1. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache auf ärztliche Überweisung die beantragten Leistungen für eine Diagnostik in der Neurologie zu genehmigen und sie von den dadurch entstehenden Kosten entsprechend freizustellen.


2. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die Kosten des Antragsverfahrens zu erstatten.

GRÜNDE
I.

Bei der 2011 geborenen, aus der Türkei stammenden und beim Antragsgegner im Bezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) stehenden Antragstellerin, wurde bereits im Säuglingsalter ein sogenanntes West-Syndrom mit Grand mal Epilepsie diagnostiziert. Ausweislich bereits im vorgerichtlichen Anhörungsverfahren vorgelegter Atteste vom 12. Februar 2019 und 27. Februar 2019 erscheint die Antragstellerin nach ärztlicher Feststellung ihrer Hausärztin und des sie behandelnden Kinder- und Jugendarztes entwicklungsverzögert und zeigt dabei auch ein teils autoaggressives Verhalten, aufgrund von starker Nervosität mit blutigen Lippen und Fingern. Aufgrund ihrer Epilepsie sei sie medikamentös eingestellt, wobei sie regelmäßige Kontrollen in der Neuropädiatrie benötige, um die Medikamente anzupassen und die epileptischen Anfälle zu minimieren. Die letzte ärztliche Vorstellung mit Durchführung eines EEG sei dabei jedoch im März 2018 noch in der Türkei erfolgt, wobei der Mutter der Antragsteller zuletzt seit mehreren Monaten zunehmende Zuckungen im Gesicht und Lautbildungen als Hinweise auf erneute Krampfanfälle aufgefallen waren, was die beiden vorgenannten Ärzte veranlasst hatte, der Antragstellerin nicht zuletzt aufgrund der Komplexität des Symptomgeschehens dringend eine Abklärung/Untersuchung/Diagnostik in der Neuropädiatrie/Neurologie zu empfehlen und ihr entsprechende Überweisungen auszustellen, die die Antragstellerin dann Anfang Dezember 2018 und Mitte Februar 2019 dem Antragsgegner zur Genehmigung vorlegte.

Nach Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme vom 12. Dezember 2018 und Anhörung der Antragstellerin, in deren Rahmen die o.a. Atteste vorgelegt worden waren, wobei diese nach weiterer amtsärztlicher Stellungnahme vom 12. März 2019 keine neuen Erkenntnisse ergäben, lehnte der Antragsgegner dann mit Bescheid vom 26. März 2019 die Genehmigung/Kostenübernahme für eine Überweisung an die Neurologie gegenüber der Antragstellerin unter Verweis auf § 4 AsylbLG und die vorgenannten ärztlichen Stellungnahme ab. Nach § AsylbLG seien bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen die erforderlichen ärztlichen Behandlungen einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder Linderung von Krankheiten erforderlichen Leistungen zu gewähren. Eine Behandlung in der Neurologie sei hier aber nicht notwendig. Die Diagnostik sei bereits im Säuglingsalter erfolgt. Unter entsprechender medikamentöser Therapie sei die Antragstellerin anfallsfrei. Die entsprechenden Medikamente sollten weiter eingenommen und könnten vom behandelnden Kinder- und Jugendarzt verordnet werden, wobei unter dem 12. Dezember 2018 amtsärztlicherseits noch darauf hingewiesen worden war, dass zwar eine Entwicklungsdiagnostik im Sozialpädiatrischen Zentrum anzuraten sei, aber nicht umgehend erfolgen müsse, sondern Zeit habe, bis der Aufenthaltsstatus der Antragstellerin eine Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V) erlaube. Gleichzeitig war dann aber auch noch darauf hingewiesen worden, dass im Rahmen der dortigen Schuleingangsuntersuchung eine Entwicklungsverzögerung bei Verdacht auf eine geistige Behinderung gesehen worden sei und man die Beschulung in einer Schule für geistige Entwicklung empfohlen habe.

Gegen den Bescheid vom 26. März 2019 legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 3. April 2019 mit Schriftsatz vom 1. April 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung wurde dabei zunächst darauf verwiesen, dass die Antragstellerin an rezidivierenden epileptischen Spasmen leide und kürzlich in der Universitätsmedizin Göttingen (UMG) habe entsprechend behandelt werden müssen. Die Antragstellerin benötige danach dringend eine Diagnostik im Bereich der Neurologie. Beigefügt war dem Widerspruch insoweit ein Bericht der Klinik für Kinder- und Jugendmedizin der UMG vom 20. März 2019, in dem diagnostisch von rezidivierenden epileptischen Spasmen des Rumpfes und der oberen Extremität mit progredienter Anfallshäufung in den letzten Monaten bei bekanntem West-Syndrom ausgegangen worden und eine Umstellung der Medikation erfolgt sowie eine Notfallmedikation verordnet worden war. Gleichzeitig war eine Verlaufskontrolle beim Kinderarzt und eine Wiedervorstellung bei Beschwerdepersistenz mit anhaltender Anfallshäufung empfohlen worden. Zur weiteren Begründung des Widerspruchs war dann Akteneinsicht beantragt worden, die dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin seitens des Antragsgegners durch Übersendung des dortigen “Aktenvorganges” mit Schreiben vom 9. April 2019 gewährt worden ist.

Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin dann am 11. April 2019 vorliegend für die Antragstellerin die Genehmigung der beantragten Leistungen für eine Diagnostik in der Neurologie im Rahmen der Beantragung einer einstweiligen Anordnung geltend gemacht und sich zur Begründung auf die o.a. Atteste und die bereits erfolgte Begründung des Widerspruchs berufen. Die Antragstellerin sei insoweit dringend auf eine neurologische Abklärung ihrer Erkrankung angewiesen. Die epileptischen Anfälle häuften sich auch trotz der Medikation und es bestehe ein autoaggressives Verhalten. Vorgelegt worden ist dann noch eine weitere ärztliche Bescheinigung des behandelnden Kinder- und Jugendarztes vom 1. Mai 2019, der u.a. als Folge des West-Syndroms nochmals auf eine schwere Retardierung und Verhaltensstörung hinweist. Insoweit sei bei Kindern mit derart schweren epileptischen Erkrankungen eine regelmäßige neurologische Kontrolle mit EEG, neurologischem Status, Medikamentenanpassung usw. dringend erforderlich. Unauffällige Laborbefunde und ein unauffälliger pädiatrisch-internistischer Befund schlössen eine Verschlechterung der Epilepsie bei dieser schwersten Form nicht aus, so dass möglichst zeitnah eine nähere neurologische Untersuchung mit EEG in der Neurologie erfolgen sollte. Darüber hinaus vorgelegt worden ist dann auch noch eine weitere Bescheinigung der o.a. Klinik der UMG vom 2. Mai 2019, wonach eine Verlaufskontrolle bei Kinderarzt nicht ausreiche. Hier liege eine schwere und therapierefraktäre Epilepsie vor, die dringend kinderneurologische Betreuung in einer Spezialambulanz für Epilepsien des Kindesalters erfordere. Dies entweder in Kassel oder Göttingen.

Der Antragsgegner ist dem Antrag entgegengetreten. Es seien weder Anordnungsanspruch- noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, wobei sich der dortige arbeitsamtsärztliche Dienst, hierzu erneut angehört, den o.a. Empfehlungen der UMG vom 20. März 2019 anschließe, die Eilbedürftigkeit ausschlössen und darüber hinaus deutlich machten, dass die streitige Leistung auch nicht iSv § 6 AsylbLG unerlässlich sei. Hieran änderten dann auch die weiter vorgelegten ärztlichen Unterlagen nichts, ohne dass hierzu eine weitere amtsärztliche Stellungnahme vorgelegt worden wäre.

Wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, deren wesentlicher, das vorliegende Antragsverfahren betroffener Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.

II.

Der am 11. April 2019 beim Sozialgericht in Kassel eingegangene, auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag ist zulässig und im entschiedenen Umfang im Rahmen der vom Gericht hier zu treffenden Abwägungsentscheidung auch insgesamt begründet.

Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Fällen leitete sich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.

Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten “Vornahmesachen”, d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten “Anfechtungssachen”, bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in “Anfechtungssachen” entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in “Vornahmesachen” entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).

Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.

Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.

Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen. Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann. Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.

Hinsichtlich der Begründetheit des Antrages der Antragstellerin als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung ist auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen danach allein auf § 86 b Abs. 2 SGG abzustellen.

Bei der Entscheidung ist also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Ist eine Klage offensichtlich begründet, wird die Anordnung in der Regel erlassen, ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie in der Regel abgelehnt.

Liegen schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, ist darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssen in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit reicht es in diesen Fällen aus, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafürsprechen, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung besteht (Anordnungsanspruch).

Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden darf, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wiegen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden sind. Art. 19 Abs. 4 GG verlangt insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte sind, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies bedeutet auch, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen muss, wenn dazu Anlass besteht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479).

Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden.

Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfällt, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit sind grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die z.B. darauf gerichtet sind, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip) ist ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreicht und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren ist, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären lässt. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hat dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist zunächst weiter auszuführen, dass es mit dem Sozialgericht Dresden (Beschluss vom 6. Dezember 2018 – S 20 AY 63/18 ER, juris) gegen die Menschenwürde verstößt, einem Leistungsberechtigten nach § 4 Abs. 1 AsylbLG z.B. die von den behandelnden Ärzten als “dringlich notwendig” bzw. als “indiziert” und “empfohlen” bezeichnete Behandlung trotz unstreitiger Schmerzsymptomatik vorzuenthalten, obwohl diese Behandlungsform nach Aussage des Leistungsträgers “in der Bundesrepublik Deutschland üblich sei”, wobei migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen an Asylbewerber und Flüchtlinge niedrig zu halten, um Anreize für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen können, da die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde mit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2012, 1 BvL 10/10) migrationspolitisch nicht zu relativieren sei.

Darüber hinaus sind mit dem Hessisches Landessozialgericht (Beschluss vom 11. Juli 2018, L 4 AY 9/18 B ER –, juris) wegen Art. 1 Abs. 1 iVm Art. 20 Abs. 1 GG die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit in § 6 Abs. 1 S 1 Alt. 2 AsylbLG weit auszulegen. Hinreichend sei danach die Erforderlichkeit zur Sicherung der Gesundheit im Sinne eines Behandlungsbedarfs, der über Bagatellerkrankungen hinausgehe. Geboten sei dann zumindest bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, die medizinische Versorgung mit allen Leistungen nach den §§ 47 ff Sozialgesetzbuch – Sozialgesetzbuch (SGB XII) bzw. nach dem SGB V.

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an, was unter Zugrundelegung der weiteren o.a. rechtlichen Vorgaben zumindest im Rahmen der hier zu treffenden Abwägungsentscheidung zur Begründetheit des geltend gemachten Anspruchs führt, wobei die Kammer mit den o.a. ärztlichen Unterlagen dann auch nicht nur einen Anordnungsanspruch, sondern auch einen Anordnungsgrund als überzeugend glaubhaft und insoweit insgesamt gegeben ansieht. Die nachvollziehbar schlüssigen insbesondere auch und gerade einschlägig fachärztlichen Ausführungen in den vorgelegten Attesten sprechen für sich. Der Antragsgegner und die o.a. amtsärztlichen Ausführungen reduzieren ihre Betrachtung dagegen allein auf die epileptischen Anfälle der Antragstellerin und lassen dabei das fachärztlich aufgezeigte komplexe Krankheitsgeschehen vollkommen unberücksichtigt. Die Antragsteller leidet eben auch und gerade nicht allein an einer herkömmlichen Epilepsie. Die aufgezeigten weiteren Folgen des West-Syndroms werden schlichtweg negiert. Geradezu zynisch erweist sich insoweit zumindest in der vorliegenden Fallgestaltung, in dem ja auch bereits eine Schuleingangsuntersuchung stattgefunden hatte und insoweit am konkreten Einzelfall vorbei der o.a. Verweis auf ein zumutbares Abwarten einer Versorgung nach dem SGB V.

Dem Antrag war nach alledem insgesamt stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.