Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 08.07.2019 – Az.: S 11 AY 9/19 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

Antragsteller,

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Werra-Meißner-Kreis vertreten durch den Kreisausschuss Fachdienst Recht 3.1
Schlossplatz 1, 37269 Eschwege

Antragsgegner,

hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 8. Juli 2019 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:

Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes wird die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.04.2019 festgestellt und zugleich der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller auch ab 01.05.2019 weiterhin ungekürzte Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz entsprechend dem Bescheid vom 16.11.2017 und gegebenenfalls nachfolgender Änderungsbescheide unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.

 

GRÜNDE
I.

Streitig im Rahmen von einstweiligem Rechtsschutz ist die vorläufige Gewährung von höheren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylblG), insbesondere die Feststellung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Widerspruchs hinsichtlich einer Leistungskürzung nach § 1 a AsylblG.

Dem am xxx in Eritrea geborene Antragsteller gewährte der Antragsgegner mit Bescheid vom 17.10.2017als „laufende Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz“ ab 10.10.2017 „bis auf weiteres“ Leistungen nach § 3 AsylblG. Eine gleichlautende Bewilligung erfolgte mit Bescheid vom 16.11.2017 für die Zeit ab Dezember 2017.

Mit Schreiben vom 29.03.2019 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zu einer beabsichtigten Kürzung der Leistungen nach § 1 a AsylblG an und teilte dem Antragsteller mit, im Rahmen eines Datenabgleichs gemäß § 11 Abs. 3 AsylblG mit der Ausländerbehörde sei festgestellt worden, dass der Antragsteller bereits von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Griechenland) internationaler Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) gewährt werde. Die Voraussetzungen für eine Leistungseinschränkung gemäß § 1 a Abs. 4 AsylblG seien somit gegeben. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 AsylblG, denen bereits von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat internationaler Schutz oder aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei, würden gemäß § 1 a Abs. 4 S. 2 AsylblG nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege erhalten. Es sei beabsichtigt, dem Antragsteller ab 01.05.2009 nur noch Leistungen gemäß § 1 a Abs. 2 AsylblG zu gewähren.

Mit Bescheid vom 18.04.2019 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller „laufende Leistungen nach dem AsylblG“ für die Zeit von Mai 2019 bis 31.10.2019, d.h. für 6 Monate nur noch nach § 1 a AsylblG gekürzt. Zuvor hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) am 22.03.2018 unter Hinweis auf den in Griechenland bereits gewährten internationalen Schutz den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen. Im Änderungsbescheid vom 18.04.2019 benannte der Antragsgegner eine ausdrückliche Aufhebung bzw. Rücknahme des Bescheides vom 16.11.2017 und nachfolgender Änderungsbescheide nicht. Eine rechnerische Erläuterung der Kürzung erfolgte ebenfalls nicht. Schließlich benannte der Antragsgegner auch keine – verfahrensrechtliche – Rechtsgrundlage für die erfolgte Änderung oder Teilaufhebung bzw. Teilrücknahme ab 01.05.2019.

Mit Schreiben vom 08.05.2019 legte der Antragsteller gegen den Bescheid vom 18.04.2019 Widerspruch ein, über den bislang nicht entschieden wurde.

Mit am 17.05.2019 beim Sozialgericht Kassel eingegangenem Schreiben beantragt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes für die Weitergewährung von Leistungen nach § 3 AsylblG und macht die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.04.2019 geltend.

Der Antragsgegner hält den Bescheid vom 18.04.2019 für rechtmäßig. Nach seiner Auffassung erfordert die Anwendung des § 1 a Abs. 4 S. 2 AsylblG kein pflichtwidriges Verhalten entsprechend § 1 a Abs. 2 AsylblG. Der Gesetzgeber habe in Abs. 4 2 Fallkonstellationen geregelt, nach denen Leistungen zu kürzen seien, wenn jemand aus einem in Abs. 4 genannten EU- oder Drittstaat in das Bundesgebiet einreise, ohne dass dabei auf ein Verschulden abgestellt werde. Wenn die Voraussetzungen des § 1 a AsylblG vorliegen würden, stehe die Leistungskürzung auch nicht im Ermessen der Behörde, sondern sei zwingend vorzunehmen. Durch die dem Antragsteller gewährten Leistungen sei sein physisches Existenzminimum sichergestellt. Ein Anspruch auf höhere Leistungen bestehe auch nicht deswegen, weil der ursprüngliche Leistungsbescheid vom 16.11.2017 nicht ausdrücklich aufgehoben worden sei. Dies gelte auch, wenn man in dem Bescheid vom 16.11.2017 einen Dauerverwaltungsakt sehen wolle. Dieser könne mit Wirkung für die Zukunft nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X auch in konkludenter Weise aufgehoben werden, wenn die Leistungsvoraussetzungen nach § 3 AsylblG nicht mehr vorliegen würden. Dies sei mit dem Bescheid vom 18.04.2019 geschehen. Dieser lege die maßgeblichen Umstände dar, die die Leistung ab 01.05.2019 nur noch auf dem abgesenkten Niveau des § 1 a AsylblG rechtfertigen würden. Ein Ermessen sei nicht mehr auszuüben gewesen. Auch sei der Antragsteller durch das Anhörungsschreiben auf die beabsichtigte Leistungsabsenkung hingewiesen worden. Er habe nicht davon ausgehen können, dass der frühere, günstigere Leistungsbescheid noch weiter habe gelten sollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners Bezug genommen.
 

II.

Der Antrag vom 17.05.2019 auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist zulässig und begründet. Vorliegend besteht eine Fallgestaltung analog § 86 b Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dabei kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel, nämlich die (vorläufige) Weitergewährung höherer Leistungen in Höhe der bis 30.04.2019 bezogenen Leistungen auch für die Zeit ab 01.05.2019 analog § 86 b Absatz 1 S. 1 Nr. 2 SGG indes mit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.04.2019 erreichen, ohne dass es noch einer Regelungsanordnung nach Abs. 2 bedarf. Im Tenor war gleichwohl mit der Feststellung der aufschiebenden Wirkung klarstellend auch die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, wie zuvor ab 01.05.2019 Leistungen entsprechend § 3 AsylblG zu gewähren.

Unstreitig richtet sich vorliegend das Begehren des Antragstellers im Anschluss an die zuvor erfolgte unbefristete Leistungsgewährung auf den weiteren und ungekürzten Erhalt der Leistungen nach § 3 AsylblG. Dabei hat der Widerspruch gegen die Feststellung einer Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1 a AsylblG gemäß § 86 a Abs. 2 Nr. 4 SGG i.V.m. § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylblG selbst keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ergibt sich gleichwohl die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung höherer Leistungen, da zuvor mit Bescheid vom 20.06.2018 bzw. eines nachfolgenden Änderungsbescheides höhere Leistungen unbefristet bewilligt worden waren. Dies gilt gleichwohl nur dann, wenn der angefochtene Bescheid entsprechend der Auffassung des Antragsgegners, obwohl der Bescheid vom 18.04.2019 den Bescheid vom 16.11.2017 (und gegebenenfalls nachfolgender Änderungsbescheide) nicht ausdrücklich aufhebt bzw. zurücknimmt, zumindest eine konkludente Aufhebung/Rücknahme dieses Bescheides bzw. nachfolgender Änderungsbescheide und damit eine Teilaufhebung oder Teilrücknahme der zuvor unbefristeten Leistungsgewährung nach den §§ 48, 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) beinhalten würde.

Mit dem Hessischen Landessozialgericht und der 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel geht vorliegend auch die erkennende Kammer davon aus, dass die die Leistungsgewährung vor der Bescheiderteilung vom 18.04.2019 betreffenden Bewilligungsabschnitte unbefristete Dauerverwaltungsakte beinhaltet haben (Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 23.03.2017,S 4 SO 36/17 B ER und L 4 SO 37/17 B ER, ebenso Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2018, L 9 AY 1/18 B ER zitiert nach juris, und Beschluss der 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel vom 13.06.2019,12 AY 10/19 ER). Vor dem Bescheid vom 18.04.2019 gewähren die Leistungsbescheide des Antragsgegners dem Antragsteller eine Leistungsgewährung „bis auf weiteres“ und werden als „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach dem AsylblG“ überschrieben, ohne dass sich dies in Folgezeiträumen erkennbar geändert hätte. Mit den Ausführungen der 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel im oben genannten Beschluss vom 13.06.2019 geht daher auch die erkennende Kammer davon aus, dass der Antragsgegner die Bewilligung vom 18.04.2019 für Zeiträume ab Mai 2019 vorgenommen hat, ohne die vorherige/n bestandskräftige/n und unbefristete/n Bewilligung/en nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylblG i.V.m. den §§ 44 ff. SGB X für die Zukunft aufgehoben oder zurückgenommen hat. Denn eine entsprechende Aufhebung-/Rücknahmeregelung findet sich weder im Verfügungssatz des Bescheides vom 18.04.2019 noch in den Gründen.

Ohne die erforderliche Bestimmtheit des Bescheides vom 18.04.2019 kann auch nicht von einer konkludenten Aufhebung/Rücknahme des Dauerbescheides vom 16.11.2017 (und nachfolgender Änderungsbescheide) ausgegangen werden, so dass schon deswegen (neben weiteren Gründen) der von Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 18.04.2019 auszugehen ist und mit dem Bayerischen Landessozialgericht (Beschluss vom 19.03.2019, L 18 AY 12/19 B ER, juris) § 11 Abs. 4 Nr. 1 AsylblG nicht anwendbar ist und damit der Widerspruch entsprechend dem Regelfall des § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG aufschiebende Wirkung entfaltet.

Nach § 86 a Abs. 1 S. 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung, nach S. 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung. Nach Abs. 2 Nr. 3 der Bestimmung gilt für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen, dass die aufschiebende Wirkung entfällt. Der angefochtene Bescheid vom 18.04.2019 enthält aber weder ausdrücklich noch konkludent eine Regelung zur Aufhebung einer vorangegangenen Leistungsbewilligung und auch der Fall einer Entziehung von Leistungen ist nicht gegeben, und der Antragsgegner hat die danach eingetretene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht beachtet, so dass mit dem Bayerischen Landessozialgericht entsprechend des oben genannten Beschlusses vom 19.03.2019 (zitiert nach juris, m.w.N.) in Übereinstimmung mit der 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel in entsprechender Anwendung des § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG die aufschiebende Wirkung seitens der Kammer festzustellen war.

Dann kann es die erkennende Kammer auch dahingestellt sein lassen, ob der angefochtene Bescheid vom 18.04.2019 verfahrensrechtlich und materiellrechtlich die (rechtmäßige) Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylblG beinhaltet und ob eine Klage (voraussichtlich) begründet ist. Mit dem Bayerischen Landessozialgericht (a.a.O.) ersetzt nämlich allein die Feststellung einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylblG nicht die nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylblG i.V.m. den §§ 44 f. SGB X erforderliche Aufhebung einer für den gleichen Zeitraum ergangenen Leistungsbewilligung. So unterscheidet der Gesetzgeber auch in § 11 Abs. 4 AsylblG zwischen der Aufhebung einer Leistungsbewilligung (Nr. 1) und der Feststellung einer Einschränkung des Leistungsanspruchs nach § 1 a AsylblG (Nr. 2). Damit kann eine durch den Bescheid vom 18.04.2019 auch angenommene rechtmäßig vorgenommene Feststellung einer Anspruchseinschränkung für den Zeitraum vom 01.05. – 31.10.2019 nicht dem Leistungsanspruch des Antragsgegners aus der bzw. den vorausgegangenen bestandskräftigen unbefristeten Bewilligung/en entgegenstehen.

Mit der 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel im oben genannten Beschluss vom 13.06.2019 geht die erkennende Kammer aber auch davon aus, dass selbst bei Annahme einer konkludenten Aufhebung bzw. Rücknahme bisheriger Leistungsbewilligungen im Bescheid vom 18.04.2019 der vom Antragsteller begehrte einstweilige Rechtsschutz ebenfalls als Regelungsanordnung nach § 86. b Abs. 2 S. 1 SGG begründet ist. Denn auch als sogenannte Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung auf Grundlage von § 86 b Abs. 2 SGG ist der Eilantrag begründet. Abzustellen ist hier auf die Aussichten im Hauptsacheverfahren. Soweit eine Klage offensichtlich begründet ist, wird die Anordnung in der Regel erlassen, bei offensichtlicher Unbegründetheit ist sie in der Regel abzulehnen.

Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich der Antragsgegner im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren als Rechtsgrundlage einer von ihm geltend gemachten konkludenten Aufhebung nicht auf eine wesentliche Änderung im Sinne von § 48 SGB X stützen kann. Denn nach seinem eigenen Vortrag ist eine solche wesentliche Änderung nach Erlass der bestandskräftigen Bewilligungsentscheidungen nicht eingetreten.

Soweit der Antragsgegner ausführt, dass der Antragsteller in das Bundesgebiet eingereist sei, um hier Asyl zu beantragen, obwohl ihm zuvor bereits von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (Griechenland) internationaler Schutz gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylblG gewährt worden sei, der weiter fortbestehe und damit die Voraussetzungen des § 1 a AsylblG vorliegen würden und die Leistungskürzung auch nicht im Ermessen der Behörde stehen würde, sondern sie zwingend vorzunehmen sei, übersieht der Antragsgegner, dass gar keine Fallgestaltung nach § 48 SGB X vorliegt, sondern allenfalls eine solche nach § 45 SGB X. Bereits nach dem eigenen Vortrag des Antragsgegners war die zunächst erfolgte ungekürzte Leistungsbewilligung nach § 3 AsylblG von Anfang an im Sinne von § 45 SGB X rechtswidrig, ohne dass es maßgeblich ist, wann der Antrags-gegner von diesem Sachverhalt und der Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers erfahren hat.

Ebenso wie die 12. Kammer im oben genannten Beschluss geht auch die erkennende Kammer davon aus, dass mit dem eigenen Vortrag des Antragsgegners die bisherige ungekürzte Leistungsgewährung nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB X hätte zurückgenommen werden können. Die nunmehr geltend gemachte konkludente Aufhebung nach § 48 SGB X lässt sich aber eindeutig in eine Rücknahme nach § 45 SGB X nicht umdeuten. Die rechtlichen Voraussetzungen einer Rücknahme nach § 45 SGB X hat der Antragsgegner im Bescheid vom 18.04.2019 indessen nicht ansatzweise in seine Überlegungen zur Bescheidung einbezogen. Gerade weil § 45 SGB X eine Rücknahmeentscheidung in das Ermessen des jeweiligen Leistungsträgers stellt, ist die als gebundene Entscheidung ergangene Entscheidung vom 18.04.2019 allein deshalb rechtswidrig. Irgendwelche Ermessenserwägungen enthält der genannte Bescheid nämlich nicht. Mangels Umdeutungsmöglichkeit ist auch deswegen der nur auf Grundlage von § 45 SGB X mögliche Bescheid vom 18.04.2019 rechtswidrig.

Schließlich hält es die erkennende Kammer auf Grundlage der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts im Beschluss vom 17.09.2018 (L 8 AY 13/18 B ER, juris, m.w.N. hinsichtlich Rechtsprechung und Literatur) und im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012,1 BvL 10/10,1 BvL 2/11) für sehr problematisch, die vom Antragsgegner herangezogene Leistungseinschränkung, wie der Wortlaut des § 1 a Abs. 4 S. 2 AsylblG ergibt, allein auf die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis zu stützen, ohne dass das konkrete Verhalten des Leistungsberechtigten mitberücksichtigt wird. Aus der genannten Rechtsprechung ergibt sich nämlich eindeutig, dass im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz (GG) und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allein eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylblG geboten ist. Dies folgt schon daraus, dass Leistungen nach §§ 3 ff. AsylblG im Vergleich zu den Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ohnehin bereits reduziert sind und dass jede weitere Leistungseinschränkung eine nochmalige Absenkung des Leistungsniveaus zur Folge hat. Die genannten Entscheidungen sehen daher auch die Gefahr einer unzulässigen Unterschreitung des von Verfassungswegen stets zu gewährleistenden menschenwürdigen Existenzminimums eines Leistungsberechtigten. Die erkennende Kammer geht im Einklang mit den genannten Entscheidungen daher davon aus, dass der Gesetzgeber auch bei § 1 a Abs. 4 AsylblG ein pflichtwidriges Verhalten sanktionieren wollte. Damit muss aber ein konkretes, selbst zu vertretendes (ausländerrechtliches) Fehlverhalten festgestellt werden, wonach die Leistungseinschränkung nach § 1 a AsylblG als Folge eines individuellen Fehlverhaltens einer leistungsberechtigten Person berechtigt ist.

In diesem Zusammenhang muss für die Annahme eines Fehlverhaltens auch die Frage positiv beantwortet werden, ob der Antragsteller zum Zwecke der Erlangung von Sozialleistungen nach Deutschland eingereist ist, da dies nur dann die Rechtsfolge einer Leistungskürzung nach § 1 a AsylblG zur Folge hat, wenn es sich hierbei um das prägende Motiv der Einreise gehandelt hat und der Erhalt von Sozialleistungen der einzige Grund der Einreise gewesen ist, wodurch eine missbräuchliche Einreiseabsicht verwirklicht wird. Aus der beigezogenen Akte des Antragsgegners lassen sich hierfür keine Anhaltspunkte entnehmen. Im Übrigen wäre auch der Antragsgegner hierfür beweispflichtig. Fehlt es also an einem eindeutigen rechtsmissbräuchlichen Verhalten, lässt sich auch die gekürzte Leistung nach § 1 a AsylblG nicht ohne weiteres rechtfertigen. Gerade im Wege der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist bei existenzsichernden Leistungen die Anforderung an Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. Gerade im Rahmen der insoweit gebotenen Interessenabwägung fällt vorliegend also eine Abwägungsentscheidung zu Gunsten des Antragstellers aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung von § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.