1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung / Bürgergeld (SGB 2)
1.1 – BSG, Urt. v. 13.12.2023 – B 7 AS 15/22 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensanrechnung – Erwerbstätigenfreibetrag – Vergütung für Reservistentätigkeit in der Bundeswehr – Mindestleistung – Reservistendienstleistungsprämie
Bundessozialgericht:
1. Bei der Mindestleistung gemäß § 9 Abs 1 USG 2015 für den Reservistendienst eines früheren Berufssoldaten handelt es sich um Erwerbseinkommen im Sinne des § 11b Abs 2, Abs 3 S 2 SGB 2, welches um den Erwerbstätigenfreibetrag zu bereinigen ist (Tacheles e. V.).
2. Vor der Anrechnung sind Absetzungen nach § 11b Abs. 2 und 3 SGB II vorzunehmen (Tacheles e. V.).
Volltext jetzt hier: www.sozialgerichtsbarkeit.de
Lesetipp Tacheles e. V.:
BSG zur Anrechnung von Entgelt für Reservistentätigkeit
Redaktion eGovPraxis Jobcenter
weiter: www.wolterskluwer.com
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung/Bürgergeld (SGB II)
2.1 – LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 29.01.2024 – L 4 AS 821/21
LSG Rheinland-Pfalz: Freizügigkeitsberechtigung nach Art. 10 EUV 492/2011 für Familienangehörige
Leitsatz www.landesrecht.rlp.de
1. Zur Begründung der jeweils eigenständigen, die Anwendung der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 SGB II ausschließenden Freizügigkeitsrechte aus Art. 10 EUV 492/2011 genügt es, wenn Arbeitnehmerstatus des Elternteils und Ausbildung des Kindes während des Aufenthaltes zusammenfallen; es ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Einschulung des minderjährigen Kindes oder zum Zeitpunkt seiner Wohnsitznahme eine Arbeitnehmereigenschaft eines Elternteils vorlag.
2. Die Familienangehörigen der nach Art. 10 EUV 492/2011 freizügigkeitsberechtigten Eltern können von diesen nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bzw. in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU ein Aufenthaltsrecht ableiten, das die Anwendung der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs 1 S 2 Nr 1 und Nr 2 ausschließt.
3. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II gilt nur für Sachverhalte, in denen das Aufenthaltsrecht auf der Richtlinie 2004/38/EG beruht und erfasst demnach nur Personen, die ihr voraussetzungsloses dreimonatiges Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2004/38/EG in Anspruch nehmen.
2.2 – LSG Hamburg, Urt. v. 21.12.2023 – L 4 AS 276/22 D
Minderung des Arbeitslosengeldes 2 wegen Verhinderung der Anbahnung eines zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses
Orientierungssatz www.landesrecht-hamburg.de
1. Bewilligtes Arbeitslosengeld 2 ist gemäß §§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 31a Abs. 1 S. 1, 31b Abs. 1 SGB 2 zu mindern, wenn der Arbeitslose die Anbahnung einer zumutbaren Arbeit u. a. dadurch verhindert hat, dass er sich auf einen Vermittlungsvorschlag der Agentur für Arbeit nicht beworben hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. (Rn.24)
2. Kann der Leistungsempfänger keine Nachweise dafür vorlegen, dass er aus den von ihm geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, die angebotene berufliche Tätigkeit zu verrichten, so ist der Minderungsbescheid der Agentur für Arbeit nicht zu beanstanden. (Rn.37)
2.3 – LSG Hamburg, Urt. v. 21.12.2023 – L 4 AS 90/23 D
Erstattung vorläufig erbrachter Leistungen der Grundsicherung wegen fehlender Mitwirkung des Leistungsempfängers zur Feststellung dessen Hilfebedürftigkeit
Orientierungssatz www.landesrecht-hamburg.de
1. Ein Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach § 7 SGB 2 ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller seine hierzu erforderliche Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB 2 nicht nachweist. Das ist u. a. dann der Fall, wenn er sich weigert, Kontoauszüge zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen vorzulegen. (Rn.31)
2. Kommt der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nach und erschwert er hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts, so kann er einen Verzicht des Gerichts auf weitere Maßnahmen der Amtsermittlung nicht rügen. (Rn.33)
3. In einem solchen Fall sind vorläufig erbrachte Leistungen gemäß § 41a Abs. 6 S. 3 und 4 SGB 2 zu erstatten. (Rn.34)
2.4 – LSG Bayern, Urt. v. 13.12.2023 – L 16 AS 382/22
Bürgergeld: § 66, § 66 Abs. 3 SGB II
Orientierungshilfe Verein Tacheles e. V.
1. Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung über die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten vor Entziehung der Leistungen.
2. Die Versagungsentscheidung ist nur dann rechtmäßig, sofern der Leistungsträger sein Entscheidungs- und Auswahlermessen betätigt, dabei die Grenzen des Ermessensspielraumes eingehalten und seine Entscheidung hinreichend begründet hat.
Leitsatz www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Eine Versagung auf Dauer ist von § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht gedeckt. Ein Versagungsbescheid muss zum Ausdruck bringen, dass die Leistung nur bis zur Nachholung der Mitwirkung versagt wird. Ein Hinweis am Ende des Bescheides, dass bei einer Nachholung der Mitwirkung und Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen geprüft werde, ob die Leistungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden können und in diesem Fall die Entscheidung nochmals überprüft werde, ist nicht ausreichend, um den Endzeitpunkt der Versagung festzusetzen.
2. Eine Versagungsentscheidung ist nur rechtmäßig, wenn der Leistungsträger sein Entscheidungs- und Auswahlermessen betätigt, dabei die Grenzen des Ermessensspielraums eingehalten und seine Entscheidung hinreichend begründet hat.
3. Die Ermessensentscheidung muss sich auch auf den Umfang der Versagung erstrecken. Wenn eine Leistung ganz versagt wird, ohne dass hierzu Ermessenserwägungen angestellt werden, liegt hinsichtlich des Umfangs der Versagung Ermessensnichtgebrauch vor.
4. Die vollständige Entziehung der Regelleistung nach dem SGB II bedarf einer besonderen Begründung, insbesondere wenn es um die Frage geht, welchem Leistungssystem (SGB II oder SGB XII) der Leistungsberechtigte zuzuordnen ist.
Rechtstipp v. Verein Tacheles e. V.:
SG Berlin vom 22.06.2022- S 205 AS 5122/20 – Anmerkung dazu von RA Kay Füßlein, Berlin
1. Zur Versagung der ALG II Leistung bei Klärung der Erwerbstätigkeit – Versagungsbescheid rechtswidrig wegen mangelhafter bzw. fehlender Ermessensausübung.
2. Bei einem vollständigen Entzug des Regelbedarfs ist der Grundsatz der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu berücksichtigen. Dabei ist im Rahmen der Ermessensentscheidung die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur teilweisen Verfassungswidrigkeit von Sanktionen nach §§ 31ft SGB II (BVerfG 5.11.2019- 1 BvL 7/16- BVerfGE152,68) zu berücksichtigen (vgl. Bayerisches LSG v. 6.5.2021- L16 AS 652/20-juris Rn. 28). Ferner ist auch zu berücksichtigen, dass Kosten der Unterkunft (§ 22 SGB //) über längere Zeit vorenthalten werden und damit das Risiko der Obdachlosigkeit droht.
3. Eine Ermessensentscheidung über die vollständige Entziehung der Regelleistung nach dem SGB II zur Klärung der Erwerbsfähigkeit, bei unstrittiger Hilfebedürftigkeit, bedarf einer besonderen Begründung.
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Bürgergeld (SGB II)
3.1 – SG Speyer, Urteil vom 14. September 2023 – S 3 AS 113/20
Bürgergeld: Sanktionen – Vermittlungsvorschläge des JobCenters (JC)
Eine Leistungskürzung ist – nicht gerechtfertigt, wenn sich der Leistungsbeziehende nicht auf alle Vermittlungsvorschläge des JobCenters beworben hatte (1 nicht wahrgenommenes Vermittlungsangebot von 13).
Richter mit Herz sagt der Verein Tacheles e. V., richtige Entscheidung!
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 – LSG Hamburg, Urt. v. 22.11.2023 – L 2 AL 21/22
Versagung eines Gründungszuschusses wegen fehlender Arbeitslosigkeit vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
Orientierungssatz www.landesrecht-hamburg.de
1. Die Gewährung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 1 SGB 3 setzt u. a. voraus, dass der Antragsteller bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat. (Rn.27)
2. Daran fehlt es, wenn er unmittelbar nach dem Ende eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses die selbständige Tätigkeit aufgenommen hat. Dann war er nicht arbeitslos. An einen von ihm selbst angegebenen Starttermin ist er gebunden. (Rn.33)
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 16.02.2024 – L 8 SO 59/23 B ER
Leitsätze www.sozialgerichtsbarkeit.de
1. Zum einstweiligen Rechtsschutz bei dem Begehren einer gerichtlichen Ersetzung der noch ausstehenden Entscheidung der Schiedsstelle nach § 81 SGB XII.
2. Zu den Kosten des Verfahrens nach Verweisung: Mehrkosten iSv § 17b Abs 2 Satz 2 GVG fallen bei einer Verweisung vom LSG an das SG im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Gegensatz zu der entsprechenden Verweisung im Hauptsacheverfahren nicht an.
6. Entscheidungen zum Asylrecht und AsylbLG
6.1 – Sozialgericht Heilbronn – Beschluss vom 05.03.2024 – Az.: S 16 AY 395/24 ER
Normen: § 3 AsylbLG, § 3a AsylbLG, § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG – Schlagworte: Regelbedarfsstufe 1, Regelbedarfsstufe 2, Leistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG, Sozialgericht Heilbronn
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Antragsteller mit nigerianischer Staatsangehörigkeit hat Anspruch auf Regelbedarfsstufe 1 (Gericht folgt Bay LSG, Urteil vom 30.10.2023 – L 8 AY 33/23).
2. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 3a AsylbLG ist erforderlich.
Quelle: RA Sven Adam
7. Verschiedenes zum Bürgergeld, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbücher
7.1 – Endlich, endlich – Erhöhung der Mietobergrenzen beim JobCenter Essen ab März 2024 – aber lediglich um einen Euro – Klagen vorprogrammiert?
Nachdem jeder interessierte Mensch wahrnehmen konnte, dass die Wohnkosten in Essen steigen, wird nunmehr auch das JobCenter Essen nicht umhin kommen ab März 2024 die sogenannte Angemessenheitsgrenze bei den Wohnkosten zu erhöhen. Zuletzt war das zu September 2022 passiert. Die Entwicklung der Wohnkosten seitdem wurde leider ignoriert. Jetzt erfolgt wohl nur eine geradezu albern geringe Erhöhung.
Mit Wirkung (spätestens) ab März 2024 ist die Stadt Essen gezwungen die Grenze der Wohnkosten zu erhöhen und wird darüber (hoffentlich) zeitnah informieren.
Die ab jetzt geltenden Werte können Sie der folgenden Tabelle entnehmen, es sind die Mindestwerte unter die die Stadt nicht kann. Höher könnte sie, wenn sie denn wollte:
weiter bei RA Carsten Dams, Essen
8. Fragen zum Bürgergeld/ Sozialhilfe und anderen Gesetzesbüchern – aufgearbeitet vom Verein Tacheles e. V. – Urheberrechtsschutz
8.1 – Bürgergeld/ Grundsicherung: § 11 SGB II, § 11 Abs. 3 SGB II
1. Wie ist das Krankengeld für den Vormonat eines Bürgergeldempfängers anzurechnen?
2. Ist eine Aufteilung als einmalige Einnahme geboten?
3. Ist nachträglich gezahltes Krankengeld als Einmalzahlung nur im Zuflussmonat auf Leistungen nach dem SGB II anzurechnen?
(so wie hier: SG Landshut, Beschluss v. 17.01.2022 – S 11 AS 528/21 ER – aufgehoben durch LSG München, Beschluss vom 28.02.2022 – L 7 AS 40/22 B ER – Eine Krankengeldnachzahlung ist im SGB II regelmäßig als einmalige Einnahme zu behandeln.)
Bürgergeld: Krankengeld ist – keine Nachzahlung – nach § 11 Abs. 3 SGB II, wenn es für den aktuellen oder den vorherigen Monat erbracht wird.
(Verein Tacheles e. V. (umstritten – hierzu liegt eine widerstreitende obergerichtliche Rechtsprechung vor, so Tacheles e. V.).
Neuste Rechtsprechung zu diesem Thema besagt folgendes:
Orientierungssatz Verein Tacheles e. V.
1. Bei der Gewährung von Krankengeld handelt es sich um laufend zu berücksichtigendes Einkommen und nicht um eine auf sechs Monate aufzuteilende Nachzahlung nach § 11 Abs. 3 SGB II (ebenso LSG BB, Urt. v. 30.09.2022 – L 5 AS 1449/19 – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 10/2023).
Leitsatz Verein Tacheles e. V.
1. Eine Krankengeldzahlung ist nach der Intention des § 11 Abs.3 S.2 SGB II erst dann als Nachzahlung anzusehen, wenn Krankengeld nicht laufend oder für einen so langen Zeitraum gezahlt wird, dass es nicht mehr der Deckung des laufenden Lebensunterhalts dient. Eine Krankengeldzahlung für Tages des Zuflussmonats und des Vormonats deckt noch den laufenden Lebensunterhalt (Anlehnung an SG Frankfurt (Oder), Urteil vom 27.11.2019 – S 39 AS 1759/18 – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 04/2020).
2. Krankengeld ist – keine Nachzahlung – nach § 11 Abs. 3 SGB II, wenn es für den aktuellen oder den vorherigen Monat erbracht wird (aA Bayerisches LSG, Beschluss vom 28. Februar 2022 – L 7 AS 40/22 B ER – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 13/2022).
Rechtstipp vom Verein Tacheles e. V.:
ganz anderer Auffassung: SG Berlin, Urt. vom 25.09.2023 – S 123 AS 2209/22 – rechtskräftig –
Urteil kommentiert von RA Kay Füßlein, Berlin – Titel: Krankengeld als laufende oder einmalige Einnahme? Veröffentlicht im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 44/2023
„Mit Urteil vom 25.09.2023 hat das SG Berlin entschieden, dass in diesem Fall die Krankengeldzahlung eine einmalige Einnahme ist (Urteil vom 25.09.2023 – S 123 AS 2209/22). Es führt aus, dass sich die Nachzahlung hier in einer einzige Leistung erschöpft und schließt sich so dem LSG Bayern v. 28.02.2022 – L 7 AS 40/22 B ER an.
Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.09.2022 – L 5 AS 1449/19 – hier eine andere Auffassung vertritt. Eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes steht aus.“
Quelle: RA Kay Füßlein
Hinweis in eigener Sache:
Mehrere Anfragen gab es bezüglich der Frage, ob ich mit dem Verein www.gegen-hartz.de zusammen arbeite oder sogar für diesen Verein tätig bin. Dies vor dem Hintergrund, dass die Urteile aus dem Ticker des Vereins Tacheles ein paar Tage später frisch aufgearbeitet von diesem Verein gepostet werden.
Klare Antwort:
Seit 15 Jahren ist Mein Verein der Verein Tacheles e. V., unter der Führung von Herrn Harald Thome.
Wichtiger Hinweis:
Nicht veröffentlichte Urteile (gekennzeichnet durch n. v.), Anmerkungen bzw. Urteilsbesprechungen von Rechtsanwälten, welche wir von Gerichten, Rechtsanwälten oder Privatkunden erhalten, dürfen zitiert werden, aber nur mit Quellhinweis Verein Tacheles, alles andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Danke!
Für Urteile, die der Verein Tacheles von Rechtsanwälten veröffentlicht, haben wir eine Erlaubnis.
Im Umkehrschluss heißt das, dass wenn Urteile von einer Homepage eines Rechtsanwalts stammen, ist ein Link zu dieser Homepage zu setzen oder als Quelle der Verein Tacheles bekannt zu geben, die Nichtnennung der Quelle stellt einen Urheberrechtsverstoß dar, dies bezüglich gab es schon Beschwerden von Rechtsanwälten. Bitte berücksichtigen sie das ab sofort. Danke!
Auch die Hinweise, Leitsätze und Rechtstipps im Ticker sind mit der Quelle: Hinweis von Tacheles zu kennzeichnen, alles Andere stellt eine Urheberrechtsverletzung dar.
Die Veröffentlichung unterliegt der Creative-Commons-Lizenz CC–BY-SA 3.0 Lizenz.
Jede Verwendung von urheberrechtlich geschützten Werken im Internet, die ohne Zustimmung des Urhebers bzw. Rechteinhabers erfolgt, ist eine Urheberrechtsverletzung. Zitate aus dem Ticker erfordern immer eine Quellenangabe!
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker